§ 1 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Die Novelle BGBl. I Nr. 13/2006 lautet: „Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte „Lebensmittelgesetz 1975“ oder „Fleischuntersuchungsgesetz“ für sich stehen, diese durch die Wortfolge Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG ersetzt.“, die Novelle wurde sinngemäß eingearbeitet.

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

Die Novelle BGBl. I Nr. 13/2006 lautet: „Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte „Lebensmittelgesetz 1975“ oder „Fleischuntersuchungsgesetz“ für sich stehen, diese durch die Wortfolge Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG ersetzt.“, die Novelle wurde sinngemäß eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR40077593

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