I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1
(1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.
(2) Der Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist
- a) an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Linz sowie
- b) gemeinsam an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien
einzurichten.
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