§ 1 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen finden Anwendung auf

  1. a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und von Anlagen für Strahleneinrichtungen,
  2. b) den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sowie die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen

    und regeln die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.

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