§ 1 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

  1. 1. den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,
  2. 2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
  3. 3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
  4. 4. die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,
  5. 5. die behördliche Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,
  6. 6. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand der Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht

  1. 1. für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
  2. 2. mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2003/122/EU RATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31.12.2003, CELEX-Nr. 32003L0122 ;
  2. 2. Richtlinie 97/43/EU RATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EU RATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9.7.1997, CELEX-Nr. 31997L0043 ;
  3. 3. Richtlinie 96/29/EU RATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29.6.1996, CELEX-Nr. 31996L0029 ;
  4. 4. Richtlinie 92/3/EU RATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12.2.1992, CELEX-Nr. 31992L0003 ;
  5. 5. Richtlinie 90/641/EU RATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13.12.1990, CELEX-Nr. 31990L0641 .

(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19.6.1993, CELEX-Nr. 31993R1493 , bestimmt.

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