§ 1 Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Elemente der Datenmeldungen

§ 1.

Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010959

Dokumentnummer

NOR12139256

alte Dokumentnummer

N8199644167L

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