Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.
Elemente der Datenmeldungen
§ 1.
Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen jährlich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10010959
Dokumentnummer
NOR40027381
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