§ 1 Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Elemente der Datenmeldungen

§ 1.

Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen jährlich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010959

Dokumentnummer

NOR40027381

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