§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Bereich zwischen km 1,450 und km 3,750 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 22 Donauufer Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
20005387
Dokumentnummer
NOR40088854
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)