§ 1 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1.

Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

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