§ 1 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1.

Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40197190

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