1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
§ 1.
Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR40197190
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