§ 1 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40079508

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