§ 1 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182156

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