1. TEIL.
Dienstrecht. I. ABSCHNITT. Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses. Aufnahme in das Dienstverhältnis.
§ 1
(1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen.
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