§ 1 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

1. TEIL.

Dienstrecht. I. ABSCHNITT. Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses. Aufnahme in das Dienstverhältnis.

§ 1

(1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen.

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