§ 1 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

1. TEIL.

Dienstrecht. I. ABSCHNITT. Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses. Aufnahme in das Dienstverhältnis.

§ 1

(1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.

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