Gliederung des Quartalsausweises
§ 1.
Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- 1. einen Vermögensausweis gemäß der Anlage,
- 2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,
- 3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und
- 4. eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40133796
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