Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31.3.2013 anzuwenden
Gliederung des Quartalsausweises
§ 1.
(1) Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG
- 1. einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1,
- 2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a PKG,
- 3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG gehörigen Vermögenswerte,
- 4. eine Gliederung der einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG direkt zugeordneten Vermögenswerte und
- 5. einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 2.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG in Bezug auf Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40143770
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