§ 1 QMV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31.3.2013 anzuwenden

Gliederung des Quartalsausweises

§ 1.

(1)  Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG

  1. 1. einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1,
  2. 2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a PKG,
  3. 3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG gehörigen Vermögenswerte,
  4. 4. eine Gliederung der einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG direkt zugeordneten Vermögenswerte und
  5. 5. einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 2.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG in Bezug auf Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40143770

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