§ 1 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

ERSTER TEIL

PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG

1. Abschnitt

Personenstandsbücher Zweck

§ 1.

(1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.

(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

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