§ 1 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ERSTER TEIL

PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG

1. Abschnitt

Personenstandsbücher Zweck

§ 1.

(1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.

(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113182

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