ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.
(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.
(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, findet das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 4 bis 7, 21 und 73 Abs. 1 Z 1 und 7 Anwendung.
(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.
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