§ 1 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1997

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.

(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 742/1996)

(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12088304

alte Dokumentnummer

N5199659658J

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