§ 1 Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Regelungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen mit Haupttermin 2015/16 sowie den beiden folgenden Terminen (Herbsttermin 2016, Wintertermin 2017) an den nachstehend genannten Schulen:

  1. 1. allgemein bildende höhere Schulen (ausgenommen allgemein bildende höhere Schulen für Berufstätige) sowie
  2. 2. berufsbildende höhere Schulen, ausgenommen berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige, Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs und Kollegs für Berufstätige.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20009476

Dokumentnummer

NOR40192052

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