§ 1.
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst:
- 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5,105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
- 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
- 3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
20007919
Dokumentnummer
NOR40140914
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