§ 1 Post-Bezügeverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 1.

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Dezember 2007 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen wie folgt angepasst:

  1. 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
  2. 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
  3. 3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3 % angehoben.

Schlagworte

Bezugsansatz, Gehaltsansatz

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

20005620

Dokumentnummer

NOR40094451

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