§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 29.3.2025

Pharmazeutisches Fachpersonal

§ 1.

(1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.

(2) Hiezu gehören:

  1. 1. allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a ApoG in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
  3. 3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 ApoG in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
  4. 4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g ApoG vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40267758

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