§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 1.

(1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.

(2) Hiezu gehören:

  1. 1. Magister der Pharmazie, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetriebe nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben (vertretungsberechtigte Apotheker);
  2. 2. Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt der fachlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 und § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1925) im § 5 Abs. 1 geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten);
  3. 3. Pharmazeuten, welche die praktische Prüfung für den Apothekerberuf (Tirozinalprüfung oder Vorexamen) abgelegt, aber das pharmazeutische Studium in der Folge nicht vollendet haben (Dispensanten).

(3) Die Verwendung von Ausländern im Apothekendienste ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfalle nach Anhörung der zuständigen Standesvertretungen und für deren Geltungsbereich vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf bestimmte Zeit bewilligt werden.

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