§ 1 Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 1.

Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes - mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben - gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12097869

alte Dokumentnummer

N61976109620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)