§ 1.
Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
Schlagworte
Sonntagsstunde
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10008368
Dokumentnummer
NOR12111576
alte Dokumentnummer
N6199655031J
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