§ 1 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

ABSCHNITT I Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

§ 1.

(1) Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte ist von der Patentanwaltskammer zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027622

alte Dokumentnummer

N2196714637T

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