ABSCHNITT I Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1.
(1) Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte ist von der Patentanwaltskammer zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027622
alte Dokumentnummer
N2196714637T
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