ABSCHNITT I Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1.
(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022627
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