§ 1 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

§ 1.

(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer, von der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital sowie von der Lohnsummensteuer befreit.

(4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12011430

alte Dokumentnummer

N11985183120

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