§ 1 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Bezugsbereich: siehe Abschnitt VI, Art. II BGBl. Nr. 606/1987

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

§ 1.

(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12013403

alte Dokumentnummer

N1199110341L

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