§ 1 NWKV

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1995

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
  2. 2. Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser.

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