§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
- 2. Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser,
- 3. Nahrungsergänzungsmittel.
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