§ 1 Nickel-V

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

§ 1

§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie

  1. 1. Schmuck,
  2. 2. Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
  3. 3. Brillengestelle,
  4. 4. Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden

    in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel übersteigt.

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