zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003
§ 1.
Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie
- 1. Schmuck,
- 2. Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
- 3. Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden
- in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20000773
Dokumentnummer
NOR40074839
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)