§ 1 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

1. Abschnitt

Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1.

Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)