§ 1 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

1. Abschnitt

Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1.

Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

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