§ 1 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2004

1. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und

Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der

menschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1.

(1) Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM10 und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit ist das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053394

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