§ 1 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

1. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1.

(1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40085818

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