1. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 1.
(1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40085818
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