§ 1 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

1. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und
Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der
menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1.

(1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im Schwebestaub und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142528

alte Dokumentnummer

N8199854980L

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