Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
1. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und
Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der
menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 1.
(1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10 und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM tief 10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024203
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