§ 1 LWA-G

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2025

Zweck

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

  1. 1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)
  2. 2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.

(Anm.: Abs. 2a mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)

(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.

(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40252025

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