Zweck
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
- 1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)
- 2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40245236
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