§ 1 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1.

Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs‑)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

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