§ 1 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2012

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1.

Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs‑)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)