§ 1 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Abschnitt 1

Leistungsarten

§ 1

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten;
  2. 2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
  3. 3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.

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