1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für
- 1. das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),
- 2. die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 4) sowie
- 3. das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).
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