1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
- 1. die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
- 2. den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik) und
- 3. den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe)
- an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.
(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
- 1. das Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
- 2. die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a) sowie
- 3. das Aufnahmeverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40205027
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