Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten.
(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
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