§ 1 HStBV

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2009

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nicht erfüllen.

(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.

(5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2009

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20005471

Dokumentnummer

NOR40105403

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