Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nicht erfüllen.
(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
(5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2009
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
20005471
Dokumentnummer
NOR40105403
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