Härtefallfonds
§ 1.
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, sowie Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§§ 1 bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.
(2a) Die Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei Privatzimmervermietern zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- 1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
- 2. den Gegenstand der Förderung,
- 3. Berechnung der Förderhöhe,
- 4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- 5. das Ausmaß und die Art der Förderung,
- 6. das Verfahren,
- a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
- b) Entscheidung,
- c) Auszahlungsmodus,
- d) Berichtslegung (Kontrollrechte),
- e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
- 7. Geltungsdauer,
- 8. Evaluierung.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quartalsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40222979
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